SONNCO.

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Anbieter: SONNCO GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 5, 78052 VS-Villingen · Geschäftsführer Kostas Karalemas · Handelsregister Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 728522 · Ust-ID DE354614637 · Tel. 07721 4020140 · E-Mail info@sonnco.de · Internet www.sonnco.de.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der SONNCO GmbH (nachfolgend „SONNCO" oder „wir") und ihren Kunden über Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, stationären Stromspeichern, Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Wallboxen) sowie damit verbundene Energiedienstleistungen.

Regelungen, die ausschließlich für Verbraucher, für Unternehmer oder für Wärmepumpen gelten, sind im Text der jeweiligen Klausel ausdrücklich so benannt.

Inhaltsverzeichnis

Teil A — Allgemeine Bestimmungen
  • § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Leistungsgegenstand
Teil B — Vertragsschluss und Vergütung
  • § 4 Angebot und Vertragsschluss
  • § 5 Preise und Zahlungsbedingungen
  • § 6 Eigentumsvorbehalt
Teil C — Ausführung und Mitwirkung
  • § 7 Ausführungstermine und Leistungsänderungen
  • § 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
  • § 9 Einsatz von Subunternehmern
  • § 10 Abnahme
Teil D — Gewährleistung und Haftung
  • § 11 Mängelrechte und Gewährleistung
  • § 12 Haftungsbeschränkung
  • § 13 Versicherungen
Teil E — Besondere Bestimmungen Wärmepumpen
  • § 14 Auflösende Bedingung Förderung (BEG EM / KfW 458)
  • § 15 Inbetriebnahme, hydraulischer Abgleich, Dokumentation
  • § 16 F-Gas-Verordnung und Hersteller-Zertifizierung
  • § 17 Wartung und verlängerte Herstellergarantien
Teil F — Verbraucherrechte
  • § 18 Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung
  • § 19 Muster-Widerrufsformular
  • § 20 Vorzeitiger Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts
  • § 21 Verbraucherschlichtung und Online-Streitbeilegung
Teil G — Schlussbestimmungen
  • § 22 Datenschutz
  • § 23 Höhere Gewalt
  • § 24 Abtretung und Aufrechnung
  • § 25 Rechtswahl
  • § 26 Gerichtsstand
  • § 27 Schriftform und salvatorische Klausel

Teil A — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen SONNCO und dem Kunden über Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Dokumentation von Photovoltaikanlagen, stationären Stromspeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und damit verbundenen Energiedienstleistungen.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen.
  3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
  4. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige gleichartige Rechtsgeschäfte, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
  2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
  3. Kunde im Sinne dieser AGB ist einheitlich jeder Vertragspartner von SONNCO, unabhängig davon, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Soweit Regelungen ausschließlich für eine der beiden Gruppen gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
  4. Anlage bezeichnet das Gesamtsystem aus Komponenten, die Gegenstand des jeweiligen Einzelauftrages sind (insbesondere PV-Module, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen-Innen- und Außengerät, Wallbox, zugehörige Peripherie und Verkabelung).

§ 3 Leistungsgegenstand

  1. SONNCO bietet Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Dokumentation von Photovoltaikanlagen, stationären Stromspeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und verwandten Anlagen im Bereich regenerativer Energien. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung.
  2. Die Anmeldung der PV-Anlage beim zuständigen Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur übernimmt SONNCO im Namen des Kunden; der Kunde erteilt SONNCO die hierfür erforderliche Vollmacht. Steuerliche Anzeigen und Meldungen an das Finanzamt obliegen dem Kunden selbst.
  3. SONNCO ist berechtigt, einzelne Gewerke ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen (siehe § 9).

Teil B — Vertragsschluss und Vergütung

§ 4 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von SONNCO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie dienen der Information des Kunden und stellen eine Einladung an den Kunden dar, ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss abzugeben.
  2. Bestellungen oder Auftragserteilungen des Kunden sind verbindliche Vertragsangebote und binden den Kunden für einen Zeitraum von zwanzig (20) Werktagen. SONNCO kann das Vertragsangebot innerhalb dieser Frist durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung annehmen. Nimmt SONNCO das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, gilt es als abgelehnt.
  3. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Leistungserbringung beim Kunden zustande. SONNCO übermittelt dem Kunden spätestens mit Beginn der Leistungserbringung eine Vertragsbestätigung, welche den Vertragsinhalt wiedergibt.
  4. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Festpreise im Sinne eines Pauschalpreises für den dort beschriebenen Leistungsumfang. Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise inklusive Installation, An- und Abfahrt, Standard-Montagematerial und Inbetriebnahme.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Für steuerbegünstigte Lieferungen und Leistungen im Sinne von § 12 Abs. 3 UStG (sog. „Null-Steuersatz" für bestimmte PV-Anlagen) wird dies im Angebot und in der Rechnung ausgewiesen.
  3. Gegenüber Unternehmern gelten die Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer; die Rechnung wird in diesem Fall ohne ausgewiesene Umsatzsteuer mit entsprechendem Hinweis erteilt.
  4. Seit dem 01.01.2025 stellt SONNCO gegenüber inländischen Unternehmern ausschließlich elektronische Rechnungen im strukturierten Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG in Verbindung mit der CEN-Norm EN 16931 aus (E-Rechnung im ZUGFeRD- oder XRechnung-Format). Der Kunde stellt sicher, dass er E-Rechnungen empfangen und verarbeiten kann, und stellt SONNCO die hierfür erforderliche E-Mail-Adresse zur Verfügung.
  5. Soweit nichts anderes individuell vereinbart wurde, gilt folgender Zahlungsplan:
    • 30 % bei Auftragsbestätigung (Anzahlung zur Material- und Projektvorbereitung)
    • 60 % bei Lieferung der Hauptkomponenten auf der Baustelle bzw. nach Abschluss der DC-Montage (Photovoltaik) oder nach Aufstellung des Außengerätes (Wärmepumpe)
    • 10 % nach erfolgter Endabnahme und Übergabe der technischen Dokumentationsunterlagen
  6. Rechnungen sind, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  7. Wird der Auftrag ganz oder teilweise über ein von SONNCO eingebundenes Factoring- oder Finanzierungsinstitut abgewickelt, steht der Ankauf bzw. die Finanzierung der Forderung unter dem Vorbehalt der Bonitäts- und Limitprüfung durch das jeweilige Institut. Wird die Forderung vom Institut nicht oder nur teilweise angekauft bzw. finanziert, ist der nicht gedeckte (Differenz-)Betrag vom Kunden unmittelbar an SONNCO zu zahlen. SONNCO stellt hierüber eine gesonderte Rechnung; für deren Fälligkeit und Zahlungsbedingungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Eine erteilte Finanzierungs- oder Factoringzusage entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich des nicht gedeckten Betrages.
  8. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Hauptforderung steht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten beweglichen Sachen vor.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt nur insoweit, als die gelieferte Sache noch nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes im Sinne von § 94 BGB geworden ist. Nach fester Verbindung mit dem Gebäude (z. B. Modulmontage auf dem Dach, fester Einbau einer Wärmepumpe) richten sich die Rechte von SONNCO bei Zahlungsverzug ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt zusätzlich wie folgt: Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder Dritte auf die Vorbehaltsware Zugriff nehmen (z. B. Pfändungen). Bei Weiterverarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung in Höhe unseres Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

Teil C — Ausführung und Mitwirkung

§ 7 Ausführungstermine und Leistungsänderungen

  1. Verbindliche Ausführungstermine werden zwischen SONNCO und dem Kunden gesondert in Textform vereinbart. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung sind genannte Termine unverbindliche Anhaltspunkte.
  2. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt, bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen (insbesondere nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungshandlungen nach § 8) sowie bei Lieferverzögerungen oder Lieferunfähigkeit unserer Vorlieferanten, soweit wir dies nicht zu vertreten haben.
  3. Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. SONNCO wird, sofern die Änderung nicht nur unerheblich ist, die dadurch entstehenden Zeitverzögerungen und den Mehr- oder Minderaufwand ermitteln und dem Kunden ein Angebot zur Anpassung des Vertrages unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist SONNCO berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Sämtliche Leistungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
    • Gewährung des ungehinderten Zugangs zur Baustelle während der Montagezeiten;
    • Bereitstellung ausreichender Stell-, Lager- und Bewegungsflächen für Material und Fahrzeuge;
    • Bereitstellung eines funktionsfähigen Baustrom- und Wasseranschlusses während der Montage, soweit benötigt;
    • vollständige und richtige Information über vorhandene Leitungen, Rohre, Installationen, Bestandsanlagen und etwaige Besonderheiten des Objekts;
    • Einholung etwaig erforderlicher behördlicher Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Statik-Freigaben), sofern diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von SONNCO gehören.
  2. Statik und Dach (Photovoltaik). SONNCO weist den Kunden auf erkennbare Mängel der Statik und auf erkennbare Eignungsdefizite des Daches für eine PV-Montage hin. Die abschließende Verantwortung für die Statik des Gebäudes und für die Eignung des Daches zur Aufnahme der Anlage liegt beim Kunden. Auf Wunsch des Kunden vermittelt SONNCO gegen gesondertes Honorar eine statische Prüfung durch einen unabhängigen Dritten.
  3. Bauseits zu erbringende Leistungen. Folgende Leistungen liegen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Verantwortungs- und Kostenbereich des Kunden: Erdarbeiten und Fundamente für Außengeräte, die Bereitstellung von Ersatzziegeln in ausreichender Zahl, notwendige Umbauten oder Verstärkungen des Hausanschlusskastens, der Schornsteinrückbau oder die Schornstein-Ertüchtigung bei Heizungsaustausch, sowie die fachgerechte Entsorgung von Alt-Heizöl und befüllten Öltanks über den zugelassenen Fachbetrieb.
  4. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen zum Schutz der gelieferten Waren vor Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung, solange diese noch nicht montiert sind und sich auf dem Grundstück des Kunden befinden.
  5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist SONNCO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz zu verlangen und eine angemessene Verlängerung der Ausführungstermine geltend zu machen. Entstehen SONNCO durch Leerfahrten, Baustopp oder Verzögerung Mehrkosten, trägt diese der Kunde.

§ 9 Einsatz von Subunternehmern

  1. SONNCO ist berechtigt, einzelne Gewerke durch fachlich qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen. SONNCO bleibt dem Kunden gegenüber in jedem Fall vollumfänglich für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.
  2. SONNCO verpflichtet seine Subunternehmer vertraglich auf die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

§ 10 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der Leistung zeigt SONNCO dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft an und bietet einen Abnahmetermin an. Die Abnahme erfolgt förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls in Papier- oder elektronischer Form.
  2. Gegenüber Verbrauchern weist SONNCO in Textform ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB hin: Ist die Leistung nicht innerhalb einer von SONNCO nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist von mindestens zwei (2) Wochen abgenommen worden und verweigert der Verbraucher innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem etwaige Mängel, Vorbehalte und noch ausstehende Restleistungen zu benennen sind. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Abnahmeprotokoll vorbehalten und von SONNCO im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 644 BGB). Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Restvergütung wird mit der Abnahme fällig.
  5. Die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister sowie die Prüfung und Inbetriebsetzung (insbesondere die Zählersetzung) durch den Netzbetreiber sind der Fertigstellung durch SONNCO nachgelagerte, vom Netzbetreiber verantwortete Vorgänge außerhalb des Einflussbereichs von SONNCO. Sie sind nicht Voraussetzung für die Fertigstellung, die Abnahme oder die Fälligkeit der Schlussrechnung und begründen kein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden. Als Fertigstellung im Sinne dieser AGB gilt der Abschluss der Elektroinstallation und die betriebsbereite Inbetriebnahme der Anlage durch SONNCO.
  6. Teilabnahmen kann SONNCO verlangen, soweit eine Teilleistung eigenständig nutzbar ist. Dies gilt insbesondere bei Wärmepumpen-Projekten mit zeitlich getrennter Außengerät-Aufstellung und Innengerät-Inbetriebnahme.

Teil D — Gewährleistung und Haftung

§ 11 Mängelrechte und Gewährleistung

  1. Die Mängelrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB). Bei Mängeln der Leistung ist SONNCO nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder wird sie von SONNCO verweigert, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und Werkleistungen, die sich auf ein Bauwerk beziehen, fünf (5) Jahre und beginnt mit der Abnahme. Bei beweglichen Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit nicht verursacht haben, gilt die gesetzliche Regelverjährung von zwei (2) Jahren.
  3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abnahme in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
  4. Farbabweichungen, leichte Struktur- oder Oberflächenabweichungen bei Solarmodulen sind hersteller- und chargenbedingt, üblich und stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Leistung der Module nicht beeinflussen.
  5. Die Leistungsgarantien der Hersteller für PV-Module, Wechselrichter, Speicher und Wärmepumpen treten neben die gesetzliche Gewährleistung von SONNCO. SONNCO unterstützt den Kunden bei der Abwicklung von Herstellergarantiefällen, sofern diese durch eine Pflichtverletzung von SONNCO nicht ausgeschlossen sind.

§ 12 Haftungsbeschränkung

  1. SONNCO haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SONNCO nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine Kardinalpflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Die Haftung für die Verletzung einer Kardinalpflicht bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die Haftung von SONNCO für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SONNCO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden aus §§ 648, 648a BGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht unberührt.

§ 13 Versicherungen

  1. SONNCO unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Versicherungsnachweis wird dem Kunden auf Anforderung vorgelegt.
  2. Bei Großprojekten mit einem Auftragsvolumen über 100.000 EUR netto vereinbart SONNCO mit dem Kunden im Einzelfall eine projektbezogene Bauleistungsversicherung; die Kosten hierfür werden im Angebot gesondert ausgewiesen.

Teil E — Besondere Bestimmungen für Wärmepumpen

Die folgenden Regelungen gelten zusätzlich und ergänzend für Verträge, deren Gegenstand ganz oder teilweise die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Wärmepumpe ist.

§ 14 Auflösende Bedingung Förderung (BEG EM / KfW 458)

Wichtiger Hinweis für Verbraucher: Diese Klausel setzt die seit dem 01.09.2024 nach § 71o Abs. 3 GEG verpflichtende Bedingung um, wonach Verträge über den Einbau von Wärmeerzeugern mit staatlicher Heizungsförderung eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten müssen.
  1. Beantragt der Kunde für die vertragsgegenständliche Wärmepumpe eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM, KfW-Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen") oder einer vergleichbaren Nachfolgeregelung, so steht dieser Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Förderzusage (Zuschusszusage der KfW). Der Kunde verpflichtet sich, den Förderantrag unverzüglich nach Vertragsschluss und rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu stellen.
  2. Erhält der Kunde eine vollständige oder anteilige Absage der beantragten Förderung, ist der Kunde berechtigt, binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang der Absage in Textform vom Vertrag zurückzutreten (auflösende Bedingung). Tritt der Kunde nicht fristgerecht zurück, gilt die aufschiebende Bedingung als nicht mehr erforderlich und der Vertrag wird ohne Rücksicht auf die Förderung wirksam.
  3. Wird die Förderung durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden vereitelt (insbesondere durch nicht fristgerechte Antragstellung, unvollständige Unterlagen oder wahrheitswidrige Angaben), bleibt der Vertrag unberührt; Ansprüche von SONNCO auf die volle Vergütung bleiben bestehen.
  4. Die Voraussetzungen der jeweiligen Förderrichtlinie (insbesondere Mindest-Effizienzanforderungen, technische Anforderungen an Innen- und Außengerät, hydraulischer Abgleich nach Verfahren B) sind Vertragsgegenstand. SONNCO plant und führt die Anlage nach diesen Vorgaben aus, soweit sie zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bekannt sind.

§ 15 Inbetriebnahme, hydraulischer Abgleich und Dokumentation

  1. Die Inbetriebnahme der Wärmepumpe wird von einem hierfür qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt. SONNCO stellt sicher, dass die Inbetriebnahme den Voraussetzungen der jeweiligen Hersteller-Garantie (z. B. Bosch, Buderus) und der Förderrichtlinie entspricht.
  2. Im Leistungsumfang enthalten sind der hydraulische Abgleich nach Verfahren B einschließlich vollständiger Dokumentation, die Heizkurveneinstellung auf Basis der beim Kunden vorliegenden Heizlastberechnung, die Befüllung und Entlüftung der Anlage sowie die Einweisung des Kunden in Bedienung und App/Portal-Nutzung.
  3. SONNCO übergibt dem Kunden nach Abnahme eine Wärmepumpen-Dokumentation, die mindestens das Inbetriebnahme- und Abnahmeprotokoll, die Dokumentation des hydraulischen Abgleichs, die Heizlastberechnung (sofern Bestandteil der Planung), Datenblätter der eingebauten Komponenten und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache enthält.

§ 16 F-Gas-Verordnung und Hersteller-Zertifizierung

  1. SONNCO und ihre eingesetzten Fachbetriebe halten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) in der jeweils gültigen Fassung ein. Arbeiten an kältemittelführenden Kreisläufen werden ausschließlich durch zertifizierte Personen nach § 5 ChemKlimaschutzV ausgeführt.
  2. Die eingesetzten Monteure verfügen über die nach den Herstellervorgaben erforderliche Zertifizierung für die jeweils eingebaute Wärmepumpen-Baureihe (insbesondere Bosch / Buderus).

§ 17 Wartung und verlängerte Herstellergarantien

  1. Wärmepumpen sind wartungspflichtige Anlagen. SONNCO weist den Kunden vor Vertragsschluss und erneut bei der Einweisung ausdrücklich darauf hin, dass eine regelmäßige Wartung nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers erforderlich ist, um den dauerhaft effizienten Betrieb zu sichern und die Voraussetzungen für eine verlängerte Herstellergarantie (z. B. 5-Jahres-Garantie Bosch/Buderus) zu erfüllen.
  2. SONNCO bietet dem Kunden den Abschluss eines separaten Wartungsvertrages an. Ohne einen solchen Wartungsvertrag obliegt die fristgerechte Beauftragung der Wartung allein dem Kunden. Schäden oder Garantieausschlüsse, die durch eine unterbliebene, unvollständige oder verspätete Wartung entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von SONNCO.

Teil F — Verbraucherrechte

Die folgenden Regelungen gelten ausschließlich für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

§ 18 Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. SONNCO belehrt hierüber wie folgt:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SONNCO GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 5, 78052 VS-Villingen, Tel. 07721 4020140, E-Mail: info@sonnco.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (§ 19 dieser AGB) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

§ 19 Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An: SONNCO GmbH, Wilhelm-Schickard-Straße 5, 78052 VS-Villingen, E-Mail: info@sonnco.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

___________________________________________________________

— Bestellt am (*) / erhalten am (*): ____________________
— Name des/der Verbraucher(s): ____________________
— Anschrift des/der Verbraucher(s): ____________________
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________
— Datum: ____________________

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 20 Vorzeitiger Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts

  1. Der Verbraucher kann ausdrücklich verlangen, dass SONNCO mit der Ausführung der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
  2. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn SONNCO die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung in Textform erteilt und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch SONNCO verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
  3. Für Werkverträge im Sinne von § 650 BGB mit Verbrauchern gilt: Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, nachdem SONNCO bereits mit der Leistung begonnen hat, so hat der Verbraucher SONNCO Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357a BGB). Der Wertersatz ist nach dem anteiligen vertraglichen Entgelt zu berechnen.
  4. Express-Paket als ausdrückliche Zustimmung. SONNCO bietet dem Verbraucher im Rahmen der Angebotserstellung optional ein „Express-Paket" an, das den vorzeitigen Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist ermöglicht. Mit der ausdrücklichen Wahl des Express-Pakets im Angebot erklärt der Verbraucher zugleich (a) seine ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Dienstleistung nach Absatz 1 und (b) seine Kenntnisnahme darüber, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch SONNCO gemäß Absatz 2 erlischt. Die Wahl des Express-Pakets erfolgt durch ausdrückliche Markierung im Angebot und dessen Annahme durch den Verbraucher in Textform (Unterzeichnung, digitale Signatur oder elektronische Bestätigung über das Auftragsverwaltungssystem von SONNCO).
  5. Wählt der Verbraucher das Express-Paket nicht, beginnt SONNCO mit der Ausführung der Dienstleistung erst nach Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist, es sei denn, der Verbraucher erteilt seine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn gesondert in Textform.

§ 21 Verbraucherschlichtung und Online-Streitbeilegung

  1. Hinweis nach § 36 VSBG. SONNCO ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  2. Hinweis nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr erreichen. Unsere E-Mail-Adresse lautet info@sonnco.de.

Teil G — Schlussbestimmungen

§ 22 Datenschutz

  1. SONNCO verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtungen).
  2. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Betroffenenrechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit) und zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde enthält die Datenschutzerklärung von SONNCO unter sonnco-datenschutz.vercel.app.

§ 23 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die SONNCO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen SONNCO, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Höheren Gewalt stehen gleich: unvorhersehbare Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle bei Vorlieferanten, Rohstoffmangel, Energieengpässe, Transportstörungen, Pandemien, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe auf kritische Systeme, soweit SONNCO dies nicht zu vertreten hat.
  2. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar geworden ist. Bereits erbrachte Teilleistungen werden nach dem anteiligen Vertragspreis abgerechnet.

§ 24 Abtretung und Aufrechnung

  1. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung von SONNCO in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Gewährleistungs- und Garantieansprüche sind bei einem Eigentumsübergang des Objekts (z. B. Hausverkauf) auf den neuen Eigentümer übertragbar; der Kunde zeigt den Eigentumsübergang und die Person des neuen Eigentümers SONNCO in Textform an.
  3. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 25 Rechtswahl

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen SONNCO und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 26 Gerichtsstand

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Freiburg im Breisgau. SONNCO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  3. Dies gilt auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

§ 27 Schriftform und salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Die elektronische Form (insbesondere E-Mail) genügt.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungsunterlagen und sonstigen Dokumenten behält sich SONNCO sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von SONNCO in Textform.