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Ratgeber · Aktuelles · 28. August 2026

Einkommensbonus Wärmepumpe: Wer die 30 Prozent bekommt

Seit dem 21. Juli 2026 gestaffelt: 40 Prozent Bonus bis 30.000 Euro Haushaltseinkommen, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro. Maßgeblich sind die Steuerbescheide der beiden Jahre vor Antragstellung – nicht das aktuelle Einkommen.

Kurze Antwort

Den Einkommensbonus der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) bekommen selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine dreistufige Staffel statt eines einheitlichen Satzes: 40 Prozent Zuschuss bei einem Einkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Maßgeblich ist dabei nicht das aktuelle Gehalt, sondern das Einkommen aus den Steuerbescheiden des zweiten und dritten Kalenderjahres vor der Antragstellung.

Die Einkommensstufen im Detail

Vor dem 21. Juli 2026 gab es nur einen Satz: 30 Prozent Bonus für alle mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro. Mit der Reform wurde daraus eine Staffel, die die KfW in ihrer Pressemitteilung zur Umstellungsphase so beschreibt: 40 Prozent der förderfähigen Kosten für ein Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Wer mehr als 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen hat, erhält keinen Einkommensbonus, kann aber die Grundförderung von 30 Prozent sowie gegebenenfalls den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent nutzen.

Der Einkommensbonus wird zusätzlich zur Grundförderung gewährt, ist also kein Ersatz dafür. Wie viel am Ende zusammenkommt, begrenzt allerdings eine Obergrenze.

Die Obergrenze: 70 oder 80 Prozent

Grundförderung und Boni addieren sich nicht unbegrenzt. Die Obergrenze von 80 Prozent der förderfähigen Kosten gilt laut KfW nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro – beziehungsweise bis 40.000 Euro, wenn durch mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt Anspruch auf den Familienzuschlag besteht. In allen anderen Fällen liegt die Obergrenze bei 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit.

Was das konkret bedeutet: Wer 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 30 Prozent Einkommensbonus zusammenrechnet, kommt rechnerisch auf 76 Prozent – ausgezahlt werden oberhalb der genannten Einkommensgrenzen aber nur 70 Prozent. Die 80 Prozent aus dem folgenden Rechenbeispiel sind deshalb kein Regelfall, sondern an die niedrigste Einkommensstufe gebunden.

Der Familienzuschlag

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, sinkt die für die Einstufung maßgebliche Einkommensgrenze nicht – stattdessen wird das zu versteuernde Haushaltseinkommen für die Berechnung einmalig um 10.000 Euro reduziert. Das gilt unabhängig von der Kinderzahl nur einmal pro Haushalt. Als Nachweis verlangt die KfW eine Meldebescheinigung oder Meldebestätigung des Kindes; zusätzlich muss die Kindergeldberechtigung vorliegen.

Rechenbeispiel aus der KfW-Pressemitteilung: Eine Familie mit Kind lässt eine Wärmepumpe für 32.000 Euro einbauen. Durch den Familienzuschlag sinkt ihr für die Einstufung relevantes Einkommen rechnerisch, sodass sie statt des 30-Prozent- den 40-Prozent-Einkommensbonus erhält. Zusammen mit Grundförderung und weiteren Boni nennt die KfW für dieses Beispiel eine maximale Förderung von 22.400 Euro – 80 Prozent des Förderhöchstbetrags von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Dieser Höchstbetrag sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 750 Euro.

Welches Steuerjahr zählt

Für den Antrag zählt nicht das laufende Jahr. Die KfW verlangt die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor der Antragstellung – sowohl von der antragstellenden Person als auch von allen weiteren volljährigen Haushaltsmitgliedern. Wer also im Jahr 2027 einen Zusatzantrag stellt, muss die Steuerbescheide für 2025 und 2024 vorlegen.

Andere Dokumente werden ausdrücklich nicht akzeptiert: Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers, Rentenbescheide oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts reichen laut KfW-Checkliste nicht aus. Nur der vollständige Einkommensteuerbescheid zählt als Nachweis.

Wichtiger Hinweis zum Zeitplan

Wer den Einkommensbonus zu den seit dem 21. Juli 2026 geltenden Konditionen beantragt hat, kann die erforderlichen Nachweise laut KfW-Produktseite voraussichtlich erst ab Januar 2027 einreichen. Bis dahin bleibt der Antrag im Status der Zusage, ohne dass die Auszahlung angestoßen werden kann.

Was das für Sie bedeutet

Sie planen eine Wärmepumpe: Ermitteln Sie vorab anhand der Steuerbescheide der beiden relevanten Vorjahre, in welche Einkommensstufe Ihr Haushalt fällt. Stellen Sie den Antrag über das KfW-Portal, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag unterschreiben – ein Antrag nach Vertragsschluss führt zum Verlust der Förderfähigkeit. Bewahren Sie Steuerbescheide und gegebenenfalls die Meldebescheinigung des Kindes vollständig auf, da sie später als Nachweis nachgereicht werden müssen.

Sie haben bereits eine Zusage mit Einkommensbonus: Prüfen Sie, ob Ihr Antrag vor oder nach dem 21. Juli 2026 gestellt wurde, da unterschiedliche Konditionen gelten. Bei Anträgen nach diesem Stichtag können Sie die Nachweise voraussichtlich erst ab Januar 2027 einreichen – planen Sie Ihre Liquidität entsprechend, da die Auszahlung erst nach Prüfung der Unterlagen erfolgt.

Sie haben kein Vorhaben: Für Sie ändert sich zunächst nichts. Sollten Sie künftig eine Heizung tauschen, lohnt sich vorab die Einordnung des Haushaltseinkommens, da sie über mehrere tausend Euro Förderunterschied entscheiden kann.

Bei Fragen zur individuellen steuerlichen Einordnung hilft eine Steuerberatung; für die technische und förderrechtliche Planung des Heizungstauschs kann eine Energieberatung nach der Energieeffizienz-Expertenliste unterstützen.

Häufige Fragen

Zählt das Einkommen des Antragsjahres oder ein früheres Jahr?

Es zählen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor der Antragstellung, nicht das aktuelle Einkommen. Bei einem Antrag im Jahr 2027 sind das die Bescheide für 2025 und 2024.

Bekommt jeder Haushalt automatisch 30 Prozent Bonus?

Nein. Seit dem 21. Juli 2026 richtet sich die Höhe des Einkommensbonus gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro. Oberhalb von 50.000 Euro entfällt der Bonus vollständig.

Reicht die Lohnsteuerbescheinigung als Nachweis?

Nein. Die KfW akzeptiert ausschließlich die vollständigen Einkommensteuerbescheide der beiden maßgeblichen Vorjahre. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheinigungen werden laut offizieller Checkliste nicht anerkannt.

*Stand: 28. August 2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelungen.*

Alle Angaben ohne Gewähr; Stand 28. August 2026. Zurück zum Ratgeber