Ratgeber · Aktuelles · 17. August 2026
Neue VDE-Norm 2026: Was sich bei der Anmeldung von Balkonkraftwerken und Speichern ändert
Seit März 2026 gilt eine überarbeitete technische Regel für den Netzanschluss kleiner Solar- und Speichersysteme. Ein neues Formular macht die Anmeldung für Laien einfacher – auch für Batteriespeicher ganz ohne Solarmodule.
Eine technische Regel mit praktischen Folgen
Am 1. März 2026 hat der VDE eine grundlegend überarbeitete Fassung seiner Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2026-03 veröffentlicht. Sie regelt, unter welchen technischen Bedingungen Erzeugungsanlagen und Speicher an das öffentliche Niederspannungsnetz angeschlossen werden dürfen. Zur Einordnung ist wichtig: Die VDE-AR-N 4105 ist kein Gesetz, sondern eine technische Anwendungsregel, deren Anwendung laut VDE selbst grundsätzlich freiwillig ist. In der Praxis übernehmen Netzbetreiber die Regeln jedoch über ihre eigenen technischen Anschlussbedingungen (TAB), sodass sie faktisch verbindlich werden.
Was sich für Balkonkraftwerke ändert
An der bekannten Leistungsgrenze ändert sich zunächst nichts: Wechselrichter dürfen weiterhin maximal 800 VA Scheinleistung, umgangssprachlich 800 Watt, ins Hausnetz einspeisen. Für die zulässige Modulleistung bleibt ebenfalls die bisherige Obergrenze maßgeblich: Maximal 2.000 Wp Modulleistung definieren den Rahmen für sogenannte steckerfertige Geräte. Überschreitet die Modulleistung diesen Wert, verliert die Anlage ihren privilegierten Status und gilt als reguläre Photovoltaikanlage mit entsprechend höherem Aufwand.
Die eigentliche Neuerung betrifft das Anmeldeverfahren. Steckersolargeräte mit einer maximalen Wechselrichterleistung von 800 VA dürfen ohne Elektrofachkraft und ohne technische Prüfung durch den Netzbetreiber angeschlossen werden. Der Netzbetreiber kann die Registrierung nicht ablehnen, sondern wird lediglich informiert. Dafür wurde ein neues Standardformular eingeführt, das Formular F.1.2. Es kann von Laien selbst ausgefüllt und beim Netzbetreiber eingereicht werden – eine Unterschrift einer Elektrofachkraft ist dafür nicht erforderlich.
Batteriespeicher jetzt auch ohne Solarmodule anmeldbar
Besonders praxisrelevant ist eine zweite Neuerung, die bislang wenig bekannt ist: Auch reine Stromspeicher lassen sich jetzt vereinfacht anmelden. Die Norm erlaubt nun Wechselstrom-Batteriespeicher als einzelne Komponente, etwa zur Nutzung variabler Stromtarife – unabhängig von einer eigenen Solaranlage. Auch AC-gekoppelte Speicher bis 800 VA können damit von Laien mit dem Formular F.1.2 gemeldet werden.
Wird ein Speicher hingegen direkt mit einer Erzeugungsanlage kombiniert, gilt das Gesamtsystem als sogenannte Erzeugungs- und Speichereinheit (EZSE). Sobald ein Speicher integriert ist, greift diese Einstufung nach VDE-AR-N 4105:2026-03, und das Formular F.1.2 muss beim Netzbetreiber eingereicht werden – auch dann, wenn die Gesamtleistung 800 VA nicht überschreitet.
Wer die vereinfachte Anmeldung zusätzlich mit einer Einspeisevergütung verbinden möchte, hat dazu ebenfalls neue Möglichkeiten: Für die Anmeldung von nicht EEG-konformen Anlagen beim Netzbetreiber wurde das standardisierte Formular F.1.2 für Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 VA eingeführt. Über dessen Einreichung ist es nun auch möglich, eine Einspeisevergütung zu beantragen.
Wo weiterhin eine Elektrofachkraft nötig ist
Die Erleichterungen gelten strikt bis zur 800-VA-Grenze. Wird diese überschritten, greift das vereinfachte Verfahren nicht mehr. Bei einer Wechselrichterleistung über 800 VA ist F.1.2 in der Regel nicht mehr anwendbar, dann ist ein vollständiger Netzanschlussprozess erforderlich, meist mit Unterstützung durch eine Elektrofachkraft. Das betrifft beispielsweise größere Speichersysteme, die auf eine höhere Ausgangsleistung umgestellt werden sollen, oder Anlagen, die über die Grenze für steckerfertige Geräte hinausgehen.
Registrierung nicht vergessen
Unabhängig vom gewählten Verfahren bleibt eine Frist bestehen, die häufig übersehen wird: Die Registrierung der Balkonanlage muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister durch den Anlagenbetreiber erfolgen. Dies gilt auch für vereinfacht angemeldete Anlagen und Speicher und ist unabhängig von der Meldung beim Netzbetreiber zu erledigen.
Netzbetreiber setzen die Regeln unterschiedlich schnell um
Da die VDE-Regel formal freiwillig ist, entscheidet jeder Netzbetreiber selbst, wann er sie über seine technischen Anschlussbedingungen verbindlich macht. Ab wann die TAB 2026 beim jeweiligen Netzbetreiber gilt, ist individuell verschieden: Sie wird jeweils zum nächsten Monatsersten wirksam, nachdem der Netzbetreiber sie öffentlich bekannt gegeben hat – meist über die lokale Tagespresse und die eigene Website. Wer aktuell eine Anmeldung plant, sollte sich daher direkt beim zuständigen Netzbetreiber erkundigen, ob die neuen, vereinfachten Formulare dort bereits angewendet werden.
Was Sie konkret prüfen sollten
- Steht auf dem Typenschild Ihres Wechselrichters eine Ausgangsleistung von maximal 800 VA, können Sie in der Regel das vereinfachte Verfahren nutzen.
- Ein separater Batteriespeicher lässt sich unter denselben Bedingungen ebenfalls über das neue Formular anmelden – unabhängig von der Speicherkapazität.
- Wird ein Speicher mit einer Erzeugungsanlage kombiniert, gilt das System als Erzeugungs- und Speichereinheit; auch dann ist F.1.2 einzureichen.
- Die Meldung im Marktstammdatenregister bleibt in jedem Fall Pflicht und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen.
- Bei Leistungen oberhalb von 800 VA sollten Sie frühzeitig eine Elektrofachkraft einbinden, da das vereinfachte Verfahren dann nicht mehr greift.
- Erkundigen Sie sich vorab beim eigenen Netzbetreiber, ob die neue TAB-Fassung dort bereits gilt, bevor Sie ein Formular einreichen.
Quellen
- Neue Gesetze ab 1. August 2026: Von Solarstrom bis Ganztagsbetreuung - alle Gesetzesänderungen auf einen Blick | news.de
- Neue Gesetze ab 1. August 2026: Von Solarstrom bis Ganztagsbetreuung - das sind die Gesetzesänderungen auf einen Blick | news.de
- Neue Gesetze im August 2026: Von Solarstrom bis Ganztagsbetreuung - diese Gesetzesänderungen gelten ab 1.8. - AOL
Alle Angaben ohne Gewähr; Stand 17. August 2026. Zurück zum Ratgeber
