Ratgeber · Aktuelles · 19. Oktober 2026
Wärmepumpe 2026: Wie addieren sich die Förder-Boni der KfW?
Seit dem 21. Juli 2026 gibt es bei der KfW-Heizungsförderung nur noch drei statt vier kombinierbare Boni – Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus. Zusammen sind maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten drin, gedeckelt auf einen bestimmten Höchstbetrag.
Die Antwort in Kürze
Bei der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) für den Einbau einer Wärmepumpe lassen sich seit dem 21. Juli 2026 drei Boni kombinieren: die Grundförderung von 30 Prozent, der Klimageschwindigkeits-Bonus und der Einkommensbonus. Zusammen darf die Förderquote 70 Prozent der förderfähigen Kosten nicht übersteigen – das ist der gesetzlich festgelegte Förderhöchstsatz. Einen vierten Baustein, den früheren Effizienzbonus, gibt es seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 nicht mehr als eigenständigen Zuschlag.
Wer also mit "80 Prozent Förderung" rechnet, verwechselt eine ältere oder vereinfachte Beispielrechnung mit der tatsächlich geltenden Obergrenze. Maßgeblich ist der Deckel von 70 Prozent.
Die drei Bausteine im Einzelnen
Grundförderung (30 Prozent): Diesen Satz erhält grundsätzlich jeder Antragsteller, der eine funktionstüchtige, mindestens zwei Jahre alte Heizung gegen eine förderfähige Wärmepumpe austauscht – unabhängig von Einkommen oder Gebäudeart. Die 30 Prozent sind also keine Ausnahme, sondern die Basis, auf der die weiteren Boni aufbauen.
Klimageschwindigkeits-Bonus: Dieser Bonus honoriert den frühzeitigen Austausch funktionierender fossiler Heizungen beziehungsweise den Ersatz von Heizungen, die eine bestimmte Mindestbetriebsdauer erreicht haben. Er richtet sich nach Gebäudeart und Zeitpunkt des Heizungstauschs und ist an feste Fristen gekoppelt, die im BEG-Förderrichtlinientext für Wohngebäude hinterlegt sind.
Einkommensbonus: Diesen Zuschlag erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid, der in der Regel für das zweite Kalenderjahr vor Antragstellung vorgelegt werden muss. Mieter oder Vermieter, die die Wohnung nicht selbst bewohnen, sind von diesem Bonus ausgeschlossen.
Der 70-Prozent-Deckel
Auch wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergäbe, darf die Summe aus Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus die Marke von 70 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Dieser Höchstsatz ist in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) festgelegt und gilt für die Kombination aller Boni gemeinsam – er ist kein Durchschnittswert und keine Kann-Regelung.
Wichtig für die Rechnung: Der Fördersatz wird nicht auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag, sondern auf die förderfähigen Höchstkosten angewendet. Diese sind je nach Gebäudeart und Anzahl der Wohneinheiten gedeckelt. Wie hoch dieser Höchstbetrag konkret ausfällt und ob und in welcher Höhe weitere Boni wie ein Bonus für den Austausch bestimmter Heizungsarten zusätzlich greifen, ist dem aktuellen Merkblatt und der technischen FAQ des Programms 458 auf der KfW-Website zu entnehmen – dort sind die tagesaktuellen Werte und Staffelungen hinterlegt.
Rechenbeispiel
Eine selbstnutzende Eigentümerin mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unterhalb der maßgeblichen Grenze tauscht ihre alte Ölheizung fristgerecht gegen eine Wärmepumpe. Sie kann die Grundförderung von 30 Prozent, den Klimageschwindigkeits-Bonus und den Einkommensbonus gleichzeitig beantragen. Addiert man alle drei Prozentsätze, ergäbe sich rechnerisch ein höherer Wert – ausgezahlt wird jedoch höchstens der gesetzliche Deckel von 70 Prozent der förderfähigen Kosten, nicht mehr.
Eine Eigentümerin mit höherem Einkommen, die denselben Heizungstausch zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, erhält dagegen nur Grundförderung und gegebenenfalls einen reduzierten oder keinen Klimageschwindigkeits-Bonus – ihr tatsächlicher Fördersatz liegt entsprechend niedriger.
Was das für Sie bedeutet
Sie planen den Heizungstausch: Stellen Sie den Förderantrag bei der KfW, bevor Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag unterschreiben. Ein nach Auftragsvergabe gestellter Antrag wird in der Regel nicht mehr bewilligt – das ist der häufigste Fehler, der die gesamte Förderung kostet. Klären Sie vorab mit einer Energieberatung nach Energieeffizienz-Expertenliste, welche Boni in Ihrem konkreten Fall zutreffen.
Sie haben bereits eine Wärmepumpe eingebaut (Bestandsanlage): Für bereits abgeschlossene und bezahlte Maßnahmen ohne vorherige Antragstellung lässt sich die Förderung nachträglich nicht mehr beantragen. Prüfen Sie stattdessen, ob für Ihre Anlage andere, unabhängig von der Antragstellung bestehende Regelungen gelten, etwa im Rahmen der Steuererklärung.
Sie haben aktuell kein Vorhaben: Für Sie ändert sich zunächst nichts. Die Fristen des Klimageschwindigkeits-Bonus und mögliche künftige Anpassungen der Förderrichtlinie sollten Sie jedoch im Blick behalten, falls Ihre bestehende Heizung in absehbarer Zeit ausgetauscht werden muss.
In jedem Fall gilt: Der Einkommensnachweis muss über den tatsächlich zutreffenden Steuerbescheid erfolgen. Verzögerungen bei der Ausstellung des Bescheids durch das Finanzamt wirken sich unmittelbar auf den Zeitpunkt und die Höhe der bewilligten Förderung aus.
Häufige Fragen
Bekommt jeder die 30 Prozent Grundförderung?
Ja, die Grundförderung von 30 Prozent steht grundsätzlich jedem Antragsteller zu, der eine funktionstüchtige, ausreichend alte Heizung gegen eine förderfähige Wärmepumpe austauscht. Sie ist unabhängig von Einkommen und Gebäudeart und bildet die Basis, auf der die weiteren Boni aufgeschlagen werden.
Wer bekommt den Einkommensbonus?
Den Einkommensbonus erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen die in der Förderrichtlinie festgelegte Grenze nicht überschreitet. Nachgewiesen wird dies über den Einkommensteuerbescheid, in der Regel für das zweite Kalenderjahr vor der Antragstellung. Mieter und nicht selbstnutzende Vermieter sind von diesem Bonus ausgeschlossen.
Ab wann bekommt man von der KfW die 30 Prozent Grundförderung?
Die Grundförderung kann beantragt werden, sobald ein förderfähiger Heizungstausch nach den Vorgaben des Programms 458 geplant ist – vorausgesetzt, der Antrag wird vor Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags bei der KfW gestellt. Die genauen aktuellen Antragsvoraussetzungen und Fristen sind dem jeweils gültigen Merkblatt der KfW zu entnehmen.
*Stand: 19. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelungen.*
Quellen
- Merkblatt: BEG Heizungsförderung für Privatpersonen
- Heizungsförderung: Ab sofort Antragstellung für private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für Wohneigentümergemeinschaften möglich
- Heizungsförderung: Antragstellung für Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern startet heute
Alle Angaben ohne Gewähr; Stand 19. Oktober 2026. Zurück zum Ratgeber
