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Ratgeber · Aktuelles · 31. August 2026

Wärmepumpe 2026: Wie hoch ist die Förderung maximal?

Der Zuschuss der KfW-Heizungsförderung deckt maximal 70 oder 80 Prozent der förderfähigen Kosten – je nach Haushaltseinkommen. Bei einem Einfamilienhaus sind bis zu 28.000 Euro Kosten förderfähig, ein separater Effizienzbonus existiert seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr.

Die Antwort in Kürze

Seit dem 21. Juli 2026 gilt für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden die Richtlinie BEG EM in überarbeiteter Fassung. Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten – unabhängig von Einkommen oder Selbstnutzung. Wer die Bedingungen für weitere Boni erfüllt, kommt in Summe auf maximal 70 Prozent, in einem einzigen Fall auf 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Einen eigenständigen Effizienzbonus gibt es nicht mehr, er ist zusammen mit dem Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Aus welchen Bausteinen sich die Förderung zusammensetzt

Die 30 Prozent Grundförderung stehen allen Antragstellern offen, die eine fossile Heizung durch eine förderfähige Anlage – etwa eine Wärmepumpe – ersetzen. Der Austausch einer bereits bestehenden Wärmepumpe wird nicht gefördert, die Förderung setzt beim Wechsel von fossil zu erneuerbar an.

Darauf aufbauend kann ein Einkommensbonus hinzukommen: Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 40.000 Euro erhalten einen Zuschlag, wenn zusätzlich mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Ein minderjähriges Kind senkt dabei das bei der Förderung anzusetzende Haushaltseinkommen rechnerisch um 10.000 Euro – das kann darüber entscheiden, ob die Einkommensgrenze eingehalten wird.

Ob und in welcher Höhe zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus angerechnet wird, war zum Redaktionsschluss dieses Artikels nicht mit einer belastbaren amtlichen Prozentangabe zu belegen. Wer diesen Bonus für sein Vorhaben einplant, sollte die genaue Höhe direkt beim zuständigen Energieeffizienz-Experten oder in der aktuellen BEG-EM-Richtlinie prüfen, bevor er sie in seine Finanzierung einrechnet.

Einen separaten Effizienzbonus gibt es seit der Reform vom 21. Juli 2026 nicht mehr. Er ist zusammen mit dem Emissionsminderungszuschlag ersatzlos gestrichen worden.

Der 70- beziehungsweise 80-Prozent-Deckel

Unabhängig davon, wie sich die einzelnen Boni addieren, gilt eine Kappungsgrenze für den Gesamtfördersatz:

  • 80 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.
  • 70 Prozent der förderfähigen Kosten sind der Höchstsatz für alle übrigen selbstnutzenden Eigentümer.

Diese Grenze ist ein Deckel, keine automatische Summe aus Grundförderung plus Boni. Wer rechnerisch über 70 respektive 80 Prozent käme, erhält trotzdem nur den jeweils geltenden Höchstsatz.

Welche Kosten überhaupt förderfähig sind

Der Fördersatz wird nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten angewendet, sondern nur auf die förderfähigen Kosten – und die sind gedeckelt. Für ein Einfamilienhaus werden bei der ersten Wohneinheit Kosten bis zu 28.000 Euro berücksichtigt. Höhere Rechnungsbeträge zählen für die Förderung nicht mit.

Dieser Höchstbetrag ist zudem befristet auf dem aktuellen Stand: Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er erstmals und danach halbjährlich, jeweils zum 1. Februar und 1. August, um 750 Euro. Wer seinen Antrag erst nach diesen Terminen stellt, muss mit einem niedrigeren Höchstbetrag rechnen.

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar mit einem Kind lässt eine Gas- durch eine Wärmepumpenheizung ersetzen. Die Kosten liegen bei 25.000 Euro und damit unter dem Höchstbetrag von 28.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt bei 45.000 Euro, durch den Abzug von 10.000 Euro für das Kind sinkt der maßgebliche Wert auf 35.000 Euro – die Einkommensgrenze von 40.000 Euro wird damit unterschritten.

Die Grundförderung von 30 Prozent plus Einkommensbonus ergäbe hier rechnerisch mehr, gedeckelt wird der Zuschuss aber bei 80 Prozent der förderfähigen Kosten, weil die Bedingungen für diesen Höchstsatz erfüllt sind: 80 Prozent von 25.000 Euro sind 20.000 Euro Zuschuss.

Was das für Sie bedeutet

Sie planen eine Wärmepumpe: Klären Sie vor der Auftragsvergabe, welcher Deckel – 70 oder 80 Prozent – für Ihren Haushalt gilt, und lassen Sie sich die förderfähigen Kosten von einem Energieeffizienz-Experten realistisch einschätzen. Der Antrag muss vor Vertragsschluss mit dem Heizungsbauer gestellt werden – ein nachträglicher Antrag nach Auftragsvergabe wird in der Regel nicht mehr gefördert.

Sie haben bereits eine Wärmepumpe: Ein Austausch einer bestehenden Wärmepumpe gegen eine neue wird nicht gefördert. Prüfen Sie stattdessen, ob andere Maßnahmen wie eine Heizungsoptimierung förderfähig sind.

Sie haben kein Vorhaben: Die dargestellten Regeln betreffen Sie derzeit nicht. Beachten Sie aber, dass die Bundesregierung für das erste Quartal 2027 einen Wertschöpfungsbonus angekündigt hat, bei dem die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken soll, während in der EU gefertigte Geräte einen zusätzlichen Bonus von 15 Prozent erhalten sollen. Wer eine Anschaffung erst später plant, sollte diese Ankündigung im Blick behalten.

In jedem Fall gilt: Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht, die Zusage hängt von der Verfügbarkeit der Bundesmittel ab. Bereits erteilte Förderzusagen sind von Änderungen der Richtlinie nicht betroffen.

Häufige Fragen

Bekommt jeder die 30 Prozent Grundförderung?

Ja, die 30 Prozent Grundförderung stehen grundsätzlich allen Antragstellern offen, die eine fossile Heizung durch eine förderfähige Anlage ersetzen, unabhängig von Einkommen oder Selbstnutzung. Voraussetzung ist, dass die formalen Antragsvoraussetzungen eingehalten werden, etwa die Antragstellung vor Auftragsvergabe.

Wird die Basisförderung vom Bruttoertrag der Wärmepumpe berechnet?

Nein, der Fördersatz wird nicht auf einen Ertrag, sondern auf die förderfähigen Kosten der Maßnahme angewendet. Diese Kosten sind zudem gedeckelt, für ein Einfamilienhaus derzeit auf 28.000 Euro bei der ersten Wohneinheit.

Gibt es 2026 noch einen Effizienzbonus?

Nein, der Effizienzbonus ist zusammen mit dem Emissionsminderungszuschlag mit der Reform vom 21. Juli 2026 entfallen. An seine Stelle sind keine gleichwertigen Ersatzboni getreten, wohl aber bleibt der Einkommensbonus bestehen.

*Stand: 31. August 2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelungen.*

Alle Angaben ohne Gewähr; Stand 31. August 2026. Zurück zum Ratgeber