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Ratgeber · Aktuelles · 28. September 2026

Wärmepumpe: Wie sich die Förder-Boni 2026 addieren

Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine neue Förderstruktur mit maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten, für einkommensschwache Haushalte bis zu 80 Prozent. Bei einem Einfamilienhaus mit Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro sind das rechnerisch bis zu 22.400 Euro Zuschuss.

Die Antwort in Kürze

Für eine Wärmepumpe im Einfamilienhaus gilt seit dem 21. Juli 2026 eine Förderobergrenze von grundsätzlich 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro) steigt dieser Deckel auf bis zu 80 Prozent. Der Förderhöchstbetrag, auf den sich diese Prozentsätze beziehen, liegt für ein Einfamilienhaus bei 28.000 Euro – rechnerisch ergeben sich daraus maximal 19.600 Euro (70 Prozent) beziehungsweise 22.400 Euro (80 Prozent) Zuschuss.

Wichtig für alle, die noch mit dem "Effizienzbonus" oder einem Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro rechnen: Diese Bausteine sind seit dem 21. Juli 2026 entfallen. Wer seither einen Antrag stellt, muss mit der neuen, schlankeren Struktur kalkulieren.

Was sich am 21. Juli 2026 geändert hat

Die KfW hat zu diesem Datum die Förderbedingungen im Programm 458 (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Heizungstausch) umgestellt. Grundlage ist die BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026. Laut KfW-Pressemitteilung zur Umstellungsphase nimmt die KfW die Förderung "zu neuen Konditionen am 21. Juli 2026" auf. Zwei Bausteine der bisherigen Förderlogik sind seither gestrichen:

  • der Effizienzbonus (zuvor 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdwärme/Wasser als Wärmequelle)
  • der Emissionsminderungszuschlag (zuvor 2.500 Euro pauschal beim Austausch von Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen)

Als Ersatz ist laut KfW ab dem ersten Quartal 2027 ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen mit Fertigung in der EU vorgesehen. Das aktuelle Merkblatt (Stand Juli 2026) bildet diesen Bonus noch nicht ab, die konkrete Ausgestaltung steht noch nicht amtlich fest.

Die verbliebenen Bausteine im Zusammenspiel

Grundförderung: 30 Prozent der förderfähigen Kosten, für alle Antragstellenden gleich.

Klimageschwindigkeitsbonus: Er honoriert den Austausch funktionierender fossiler Heizungen und ist seit der Umstellung von zuvor 20 Prozent auf 16 Prozent gesunken. Ab dem 1. Februar 2027 soll er halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte weiter sinken.

Einkommensbonus: Er richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und ist gestaffelt. Amtlich bestätigt sind über das KfW-Merkblatt die Einkommensschwellen von 30.000 Euro und – mit Familienzuschlag durch ein Kind im Haushalt – 40.000 Euro, ab denen der höhere Förderdeckel von 80 Prozent greift. Die genaue Staffelung der Bonushöhe (nach KfW-Angaben in mehreren Stufen zwischen niedrigem und höherem Einkommen) sollten Antragstellende vor Antragstellung im aktuellen KfW-Merkblatt zum Programm 458 prüfen, da hierzu noch keine wortgleiche amtliche Quelle mit allen Prozentstufen vorlag.

Diese Bausteine addieren sich, dürfen in der Summe aber die genannten Deckel von 70 beziehungsweise 80 Prozent nicht überschreiten.

Der 70/80-Prozent-Deckel ist kein Pauschalwert

Der zentrale Fehler bei der Einschätzung der maximalen Förderung: Der Deckel ist nicht einheitlich 80 Prozent, sondern grundsätzlich 70 Prozent. Nur wer die Einkommensgrenze von 30.000 Euro (beziehungsweise mit Kind im Haushalt 40.000 Euro) einhält, profitiert vom höheren Deckel. Für alle anderen Haushalte gilt unabhängig davon, wie viele Boni sie addieren, die Obergrenze von 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Förderfähige Höchstkosten als zweite Grenze

Neben dem Prozentdeckel begrenzt die KfW auch die Kostenbasis, auf die sich die Prozentsätze beziehen. Für ein Einfamilienhaus liegt der Förderhöchstbetrag bei 28.000 Euro. Kosten, die darüber liegen, werden nicht bezuschusst. Ab dem 1. Februar 2027 soll dieser Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro sinken.

Rechenbeispiel: Ein Einfamilienhaus-Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen über 40.000 Euro tauscht eine alte Gasheizung gegen eine Wärmepumpe. Die förderfähigen Kosten liegen bei 30.000 Euro, angerechnet werden aber maximal 28.000 Euro. Bei einem Fördersatz von 70 Prozent ergeben sich daraus 19.600 Euro Zuschuss. Läge das Haushaltseinkommen unter 30.000 Euro, griffe stattdessen der 80-Prozent-Deckel – macht 22.400 Euro.

Was das für Sie bedeutet

Sie planen aktuell eine Wärmepumpe: Kalkulieren Sie mit der neuen Struktur ohne Effizienzbonus und ohne Emissionsminderungszuschlag. Prüfen Sie vor der Auftragsvergabe im aktuellen KfW-Merkblatt zum Programm 458, welcher Einkommensbonus für Ihr Haushaltseinkommen greift, und stellen Sie den Förderantrag, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag unterschreiben. Ein nachträglicher Antrag nach Auftragsvergabe wird nicht anerkannt.

Sie haben bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) aus der Zeit vor dem 21. Juli 2026: Wer bis zum 8. Juli 2026 eine gültige BzA erhalten hatte, konnte bis zum 20. Juli 2026, 20 Uhr, noch zu den alten Konditionen einschließlich Effizienzbonus beantragen. Ist diese Frist verstrichen, gelten für Sie automatisch die neuen Regeln.

Sie haben kein konkretes Vorhaben: Die aktuellen Sätze und der geplante Wertschöpfungsbonus ab 2027 betreffen Sie erst, wenn Sie tatsächlich einen Heizungstausch planen. Für eine unverbindliche Einschätzung, ob und welche Wärmepumpe zu Ihrem Gebäude passt, hilft eine Energieberatung nach der Energieeffizienz-Expertenliste.

Häufige Fragen

Bekommt jeder 30 Prozent Grundförderung für eine Wärmepumpe?

Ja, die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten steht grundsätzlich allen Antragstellenden offen, unabhängig vom Einkommen. Die weiteren Boni und der Förderdeckel hängen dagegen von Einkommen und Zeitpunkt des Heizungstauschs ab.

Wird die Grundförderung vom Bruttoertrag der Wärmepumpe berechnet?

Nein, die Grundförderung bezieht sich nicht auf einen Ertrag, sondern auf die förderfähigen Kosten des Heizungstauschs, begrenzt durch den Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Maßgeblich sind also die tatsächlichen, förderfähigen Investitionskosten bis zu dieser Obergrenze.

Ab wann bekommt man von der KfW die 30 Prozent Grundförderung?

Die 30-prozentige Grundförderung gilt unverändert seit Einführung des Programms 458 und wurde auch durch die Umstellung zum 21. Juli 2026 nicht verändert. Verändert haben sich seither der Klimageschwindigkeitsbonus sowie der Wegfall von Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag.

*Stand: 28. September 2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelungen.*

Alle Angaben ohne Gewähr; Stand 28. September 2026. Zurück zum Ratgeber